1. Pflanzliche Abfälle, die im Rahmen der Unterhaltung und
Bewirtschaftung land-
wirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke
anfallen,
dürfen auf dem Grundstück auf dem sie angefallen sind in der Zeit von 08.00
Uhr
bis 18.00 Uhr verbrannt werden.
Das Verbrennen der unter 1. genannten Abfälle ist
am Freitag, dem 09.04.2010
und Freitag, dem 24.09.2010
zugelassen.
Bei zum Verbrennen ungeeigneter Witterung wird als Ausweichtermin
Freitag, der 16.04.2010 und Freitag, der 01.10.2010
bestimmt.
Die Feldmarkinteressentschaften können nach Absprache mit dem
Ordnungsamt
der Samtgemeinde Sickte die Termine in begründeten Einzelfällen verlegen.
2. Ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist unter folgenden
Bedingungen zulässig:
a) Die pflanzlichen Abfälle dürfen verbrannt werden, wenn die Witterungsbe-
dingungen dies zulassen (kein Regen oder Schneefall, keine Inversions-
wetterlage).
b) Übermäßige Rauchentwicklung ist zu vermeiden.
Insbesondere darf der
Straßenverkehr nicht behindert werden und niemand mehr als nach den
Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
c) Das Feuer darf nur auf unbewachsenen Flächen errichtet und betrieben
werden. Das Feuer ist bis zu seinem vollständigen Erlöschen von einer
volljährigen Person zu beaufsichtigen. Leicht entzündbare und leicht
brennbare Materialien sind im Umkreis von mind. 5 m um das Feuer
vor dessen Anzünden zu entfernen.
d) Der Durchmesser des Feuers darf 1 ½ Meter nicht überschreiten. Er ist
so klein zu halten, dass der Pflanzenschutz in der unmittelbaren Umge-
bung gewährleistet ist.
e) Beim Verbrennen sind Mindestabstände von 50 m zu
Gebäuden, 100 m
zu Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder weichen Dächern und zu
Energieversorgungsanlagen sowie Hecken und Wäldern und 300 m zu
Krankenanstalten, Kindergärten, Schulen und Seniorenheimen einzuhalten.
f) Bei lang anhaltender trockener Witterung, starkem Wind, auf
moorigem
Untergrund, in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten und bei einer
Inversionswetterlage ist das Verbrennen unzulässig.
3. Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung
wird die Festsetzung
eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 € nach § 67 Nds. Gefahrenabwehrgesetz
angedroht.
Darüber hinaus muss derjenige, der gegen die Bestimmungen Nr.
1 und 2 dieser
Verfügung zuwiderhandelt, mit der Einleitung eines
Ordnungswidrigkeitsverfahrens
nach § 61 Abs. 1 und § 27 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Verbindung
mit § 6 der BrennVO rechnen.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 3 Kreislaufwirtschaft- und Abfall-
gesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- € geahndet werden.
Diese Allgemeinverfügung ist gültig bis zum 31.10.2010.
Rechtsgrundlage für diese Verfügung:
§ 2, 4 und 6 der Verordnung über die Beseitigung
pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen
außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) vom 02.01.2004 (Nds. GVBl.
S.2)
in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVfG) in
der
Fassung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Klage erhoben
werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig, Wendentorwall 7,
38100 Braunschweig, zu erheben.
Sickte, 18. Februar 2010
Eulberg