Das Feuerhülfswesen
Schon vor der Gründung
der Freiwilligen Feuerwehr Hötzum
am 06. Juni 1874 gab es
die
Allgemeine
Feuerverordnung für die Landgemeinden des Herzogthums Braunschweig
D. D. Braunschweig, den
15. October 1832
Von Gottes Gnaden, Wir, Wilhelm,
Herzog zu Braunschweig und Lüneburg.
Die Untersuchungen, welche über die
Ursache der in der neuen Zeit auf dem Lande vorgefallene zahlreichen
Feuerbrünste angestellt worden sind, haben zu der ueberzeugung geführt, daß
der Grund dieser Unglücksfälle zum Theil in der Unvollkommenheit der
polizeilichen Vorschriften über die Abwendung der Feuergefahr und über die
Feuerhilfe zu suchen ist.
Wir haben für nothwendig
erachtet, die über diesen Gegenstand vorhandenen Gesetze einer Revision zu
unterwerfen, und nebst den zweckmäßig befundenen Abänderungen und
Ergänzungen in eine allgemeine Feuer-Ordung zusammenstellen zu lassen.
Hier einige Auszüge aus den Paragraphen:
§42
Feuerlöschung =
Commissarien
Unter den Aemtern sind, nach
Bedarf, einige geeignete Personen, als Feuerlöschung = Commissarien, mit
Leitung der Löschanstalten in bestimmten Bezirken zu beauftragen, von den
Justizbeamten zu ersehen und der Kreis = Direction zur Genehmigung in Vorschlag
zu bringen sind. Diese Feuerlöschung = Commissarien müssen sich, sobald
innerhalb ihres Bezirks ein Feuer ausbricht, ohne Verzug zur Brandstelle begeben
und bis der Justizbeamte daselbs eintrift tu die Leitung der Löschanstalten
besorgten.
§45
Feuergeschworne
In einer jeden Gemeinde sind
zwei Feuergeschworne zu stellen, und soll dieses Amt mit dem der Ortsgeschwornen
verbunden sein. Sie sind im Allgemeinen als Gehülfe des Ortsvorstehers bei
Verwaltung der Feuer = Polizei zu betrachten und in dieser Eigenschaft ihm
untergeben.
Die Feuergeschworne in
Hötzum waren:
Halbspänner Christian
Lüer und Kothaß Heinrich Bosse
§48
Sprützenmeister
Für eine jede Feuersprütze
ist, zu deren unmittelbaren Führung und Besorgung ihres Gebrauches, ein
Sprützenmeister und ein Rohrführer anzustellen.
§54
Verpflichtung der
Gemeinden
Eine jede Gemeinde ist
verpflichtet diejenigen Feuerlösch = Geräte anzuschaffen und im Stande
erhalten zu lassen, welche von der Obrigkeit für nöthig erachtet werden.
Außerdem müssen in jeder Gemeinde oder Ortschaft Feuerleitern, Feuerhaken, an
Stangen befestigte Löschwische, auch einige auf Rädern ruhende, mit einem
Deckel versehende Wassertubben, ferner Wassertonnen und lederne oder hanfene
Feuereimer angeschafft und unterhalten werden.
§62
Verpflichtung der
Gemeinden
Ein jeder, ohne Unterschied
des Standes und Geschlechts, ist verpflichtet, bei einem ausgebrochenem Feuer
hülfe zu leisten, und sind von dieser allgemeinen Verpflichtung nur Personen
unter 16 und über 60 Jahre alt, so wie Kranke und Gebrechliche frei.

Mit dieser Feuerordnung vom 15. Oktober 1832 war
das Amt Riddagshausen in 16 Feuerlöschbezirke eingeteilt worden. Zum Bezirk XIV
gehörten Hötzum, Ober-Sickte und Nieder-Sickte.