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Im Bereich der Feuerwehr ist als Sondersignal das blaue Blinklicht und das
Einsatzhorn (Martinshorn) zugelassen. Es dient zur Warnung anderer
Verkehrsteilnehmer vor Einsatzfahrzeugen. Dieses ist allerdings nur bestimmten
Fahrzeugen für zeitkritische Situationen vorbehalten.
 | Voraussetzungen |
In § 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Verwendung von
Sondersignal geregelt. Es darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten
ist, um
 | Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
 | eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden,
 | flüchtige Personen zu verfolgen oder
 | bedeutende Sachwerte zu erhalten. |
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 | Folgen |
Beim Einsatz des Sondersignals gilt: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer
haben sofort freie Bahn zu schaffen (§ 38 Abs. 1 StVO). Für die
anderen Verkehrsteilnehmer (auch Gegenverkehr) bedeutet das nach Möglichkeit
rechts zu fahren, ihre Fahrt zu verlangsamen und gegebenenfalls anzuhalten, um
dieser Anordnung zu folgen. Ist die Straße nicht breit genug, um einem Fahrzeug
mit Sondersignal das Überholen zu ermöglichen, kann es auch erforderlich sein,
mit normaler Geschwindigkeit weiter zu fahren, bis eine Stelle erreicht ist, an
der das Einsatzfahrzeug überholen kann. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
ist die Gasse für Einsatzfahrzeuge im Falle eines Staus immer zwischen der ganz
linken Spur und der zweiten Spur von links zu bilden.
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