Sondersignal


Der 1. Ausbildungsdienst 2012 findet am 26. Januar 2012 um 19:00 Uhr statt.

Letzte Aktualisierung: 25. Januar 2012

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Im Bereich der Feuerwehr ist als Sondersignal das blaue Blinklicht und das Einsatzhorn (Martinshorn) zugelassen. Es dient zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer vor Einsatzfahrzeugen. Dieses ist allerdings nur bestimmten Fahrzeugen für zeitkritische Situationen vorbehalten.

 

Voraussetzungen

In § 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Verwendung von Sondersignal geregelt. Es darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um

Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden,
flüchtige Personen zu verfolgen oder
bedeutende Sachwerte zu erhalten.

 

Folgen

Beim Einsatz des Sondersignals gilt: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen (§ 38 Abs. 1 StVO). Für die anderen Verkehrsteilnehmer (auch Gegenverkehr) bedeutet das nach Möglichkeit rechts zu fahren, ihre Fahrt zu verlangsamen und gegebenenfalls anzuhalten, um dieser Anordnung zu folgen. Ist die Straße nicht breit genug, um einem Fahrzeug mit Sondersignal das Überholen zu ermöglichen, kann es auch erforderlich sein, mit normaler Geschwindigkeit weiter zu fahren, bis eine Stelle erreicht ist, an der das Einsatzfahrzeug überholen kann. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist die Gasse für Einsatzfahrzeuge im Falle eines Staus immer zwischen der ganz linken Spur und der zweiten Spur von links zu bilden.